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Computerbetrug
Computerbetrug ist in Deutschland gemäß § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Der Tatbestand des Computerbetruges dient vor allem dazu, Täuschungshandlungen, die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Strafe zu stellen; denn beim Computerbetrug irrt sich kein Mensch, wie es der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB fordert. Vor diesem Hintergrund muss die Auslegung des schwer verständlichen § 263a StGB "betrugsnah" geschehen, also im Hinblick darauf, ob, wenn an Stelle des Computers ein Mensch stünde, ein Betrug gemäß § 263 StGB gegeben wäre.
Der Tatbestand umfasst zwei generelle Merkmale: es muss erstens eine Datenverarbeitung vorliegen, die zweitens beeinflusst wird. Datenverarbeitung ist dabei ein elektronisch-technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme und Verknüpfung von Daten ein Arbeitsergebnis erzielt wird. Die Beeinflussung dieses Datenverarbeitungsvorgangs ist nicht nur das "Hineinregieren" in einen bereits ablaufenden Vorgang, sondern (nach zutreffender Auffassung) auch das Ingangsetzen des Vorgangs. Daneben regelt § 263a StGB vier Tathandlungen, von denen alternativ eine gegeben sein muss: Erstens die unrichtige Gestaltung des Programms, zweitens die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, drittens die unbefugte Verwendung von Daten und viertens die sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die erforderliche betrugsnahe Auslegung des Tatbestandes kommt insbesondere in den zuletzt genannte beiden Tathandlungen zum Ausdruck: Eine unbefugte Verwendung von Daten ist (nach zutreffender Auffassung) gegeben, wenn das Verhalten des Täters bei der Datenverwendung Täuschungswert hat. Unerheblich ist, ob die Daten durch den Computer überprüft werden (zu enge computerspezifische Auslegung), während andererseits es nicht ausreicht, dass die Datenverwendung dem Willen des über die Datenverarbeitungsanlage Verfügungsberechtigten entspricht (zu weite sujektivierende Auffassung).
Die Arglist ist ein in der heutigen Alltagssprache kaum noch gebrauchter Begriff. Sie meint eine 1. eine Täuschung Anderer in böswilliger Absicht. 2. Ist sie eine hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer, das auch mit üblen Mitspielen umschrieben werden kann. Auch Niedertracht ist ein Substantiv mit einer solchen Bedeutung. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Bewegunggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner Ethik: "Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig."
Der mit einer arglistigen Absicht Handelnde zielt in einem Rechtsgeschäft auf eine böswillige Betrugshandlung ab und ist somit eine vorsätzliche Handlung zum Schaden Dritter. In jedem Falle ist es sittenwidrig. Es zählt unter die Tatbestände nach §§ 119 ff. BGB. Die so erwirkten Willenserklärungen sind in der deutschen Rechtssprechung daher laut § 123 I BGB anfechtbar. Hier spricht man explizit von Arglistiger Täuschung.
Im Kunsthandel oder Ähnlichem lässt sich ebenfalls von Arglist reden, wenn Nachbildungen im Sinne von Fälschungen in betrügerischer Absicht verkauft werden sollen.
Bürgerliches Gesetzbuch | |
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen |
Arglistige Täuschung - fehlerhafte Willenserklärung Freie Selbstbestimmung setzt voraus, dass der Willensbildungsprozeß unbeeinflußt verläuft. Manipuliert ihn der Erklärungsgegner, so ist dieser nicht schutzwürdig. Gleichwohl ist die Willenserklärung des arglistig Getäuschten nicht nichtig, sondern nach § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Der Erklärende soll über den Bestand frei entscheiden können. Voraussetzungen sind Erregung eines Irrtums in arglistiger Weise. Täuschung ist Erregen, Bestärken oder unterhalten eines Irrtums über Tatsachen. Irrtum muss sich auf Tatsachen beziehen, nicht auf Werturteile. Anpreisende Erklärungen sind zulässig. Arglist setzt keine böse Absicht voraus. Erforderlich ist nur Vorsatz. Der Täuschende muss wissentlich, zumindest bedingt vorsätzlich, Irrtum erregen usw. mit der Absicht, den anderen zur Abgabe der Willenserklärung zu bestimmen. Es genügt, wenn durch eine „Behauptung ins Blaue hinein“ falsche Vorstellungen geweckt werden.